Seit einiger Zeit glauben viele unserer Mitbürger:innen, dass sie mit ihrem Kfz einfach stehenbleiben können, wo sie möchten. Natürlich mit eingeschalteter Warnblinkanlage. Aber sie sind im Unrecht.
Es trifft alle. Zusteller. Taxler. Private, die glauben, sie können sich alles erlauben.
In Österreich muss die Warnblinkanlage (§ 22 StVO) grundsätzlich bei
Gefahr oder zur Warnung anderer
eingeschaltet werden, z.B. bei Panne/Unfall (auch am Stau-Ende) oder
beim Abschleppen (beide Fahrzeuge), sowie zum Schutz von Schulkindern.
Sie darf nicht
zum Parken oder Halten (länger als 3 Min. oder Verlassen des Fahrzeugs)
genutzt werden, da dies ein Parkverstoß bleibt, und sollte zum Ein- und
Aussteigen sowie zum Be- und Entladen ausgeschaltet bleiben.Wann die Warnblinkanlage verwendet werden muss/darf:
Panne /Unfall: Um nachfolgende Lenker auf das Hindernis aufmerksam zu machen.
Abschleppen: Beide Fahrzeuge (geschleppt und ziehend) müssen blinken.
Stauende: Zum Warnen des nachfolgenden Verkehrs.
Gefahr in Verzug: Wenn die Verkehrssicherheit durch das eigene Fahrzeug gefährdet ist.
Schulbus: Zum Schutz von Kindern beim Ein- und Aussteigen.
Wann die Warnblinkanlage ausgeschaltet bleiben muss:
Parken/Halten: Das Blinken ändert nichts an der Park-/Haltevorschrift.
Nach 3 Minuten oder beim Verlassen des Fahrzeugs wird geparkt.
(Postzusteller bei Post-Parnter Apotheke Am Grünanger Ziehrerstraße 2, Fußgängerübergang, Park- und Halteverbot,
Fahrzeug am Gehsteig, jeden Tag, Kieberer sieht man nie einen!)
Ein- und Aussteigen.
Be- und Entladen.
Hold fast!

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