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Montag, 6. März 2017

§ 11 StVO - Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens

 
Heute ein bisschen Verkehrserziehung. Ein Kunde von uns hatte folgendes Problem bzw. Glück. Er kam von der Nebenstraße (vertikales Stricherl) und wollte geradeaus in die Vorrangstraße einfahren. Ihm kam auf der Vorrangstraße ein Fahrzeug entgegen. Dieses folgte dem Verlauf der Vorrangstraße. Aber ohne zu blinken. In weiterer Folge kam es zur Kollision, da unser Kunde ja nicht wusste, in welche Richtung sein Gegenüber fährt. Obwohl sich der Unfallgegner auf der Vorrangstraße befand und somit im Recht gewesen wäre, traf ihm ein Verschulden zu 1/3. Denn laut § 11 der Straßenverkehrsordnung hat er zu blinken, wenn er die Richtung ändert.

Hier nochmals der 11er zum Nachlesen:

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
(3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.
(4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienenfahrzeugen die Fahrtrichtungsänderung oder den Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem).

Hold fast!

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