Hier nochmals der 11er zum Nachlesen:
(1)
Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den
Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies
ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(2)
Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der
Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so
rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den
angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden,
wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
(3)
Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist
mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen
anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so
ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen.
Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder
seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange
zu geben.
(4) Ob und in welcher Weise die
Führer von Schienenfahrzeugen die Fahrtrichtungsänderung oder den
Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen haben, ergibt sich aus den
eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(5)
Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende
Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht
möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am
Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen
verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese
Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen
fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem).
Hold fast!
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