Vielen lieben Dank, hochverehrte BH Voitsberg! Nicht nur, dass ich mir 5 Rippen gebrochen und die Hüfte ausgerenkt habe, darf ich jetzt auch noch dafür zahlen, dass es mich auf die "Gosch´n" gehaut hat. € 100,00 darf ich dafür "löhnen", dass ich § 20 Abs.1 StVO verletzt habe. Dieser besagt folgendes: "Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den
gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen,
insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den
Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so
schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße
gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist.
Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den
übrigen Verkehr behindert."
Zitat Strafverfügung vom 24.6.2014: "Sie haben infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Eigenverletzung) verursacht. Sie sind in einer Linkskurve mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 70 km/h gegen eine Leitschiene geprallt."
Falls ich die € 100,00 nicht aufbringen kann, dann darf ich 2 Tage auf "Staatskosten" verbringen.
Dem geneigten Leser ist sicher aufgefallen, dass es sich hierbei um einen sogenannten "Arschloch"-Paragrafen handelt, gegen den man keinen Einspruch erheben braucht, weil er wirklich "schön" formuliert ist.
Danke, liebe BH Voitsberg, danke für Nichts!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen