!! WIR BREMSEN ERST, WENN GOTT UNS EIN ZEICHEN GIBT !!

Donnerstag, 26. Juni 2014

Strafverfügung der BH Voitsberg

Vielen lieben Dank, hochverehrte BH Voitsberg! Nicht nur, dass ich mir 5 Rippen gebrochen und die Hüfte ausgerenkt habe, darf ich jetzt auch noch dafür zahlen, dass es mich auf die "Gosch´n" gehaut hat. € 100,00 darf ich dafür "löhnen", dass ich § 20 Abs.1 StVO verletzt habe. Dieser besagt folgendes: "Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert."

Zitat Strafverfügung vom 24.6.2014: "Sie haben infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Eigenverletzung) verursacht. Sie sind in einer Linkskurve mit  einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 70 km/h gegen eine Leitschiene geprallt."

Falls ich die € 100,00 nicht aufbringen kann, dann darf ich 2 Tage auf "Staatskosten" verbringen.

Dem geneigten Leser ist sicher aufgefallen, dass es sich hierbei um einen sogenannten "Arschloch"-Paragrafen handelt, gegen den man keinen Einspruch erheben braucht, weil er wirklich "schön" formuliert ist.

Danke, liebe BH Voitsberg, danke für Nichts!

Keine Kommentare: